KG - Urteil vom 07.09.2001
3 UF 9399/00
Normen:
BGB § 1601 § 1602 Abs. 1, 2 § 1610 Abs. 1 ; EGBGB Art. 18 Abs. 6 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1057

Anwendbares Recht für Unterhaltsansprüche eines im Ausland lebenden Kindes

KG, Urteil vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 3 UF 9399/00

DRsp Nr. 2005/7409

Anwendbares Recht für Unterhaltsansprüche eines im Ausland lebenden Kindes

1. Die Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit, das in Polen lebt, richten sich nach deutschem Recht. 2. Von den Tabellensätzen der anwendbaren Düsseldorfer Tabelle ist jedoch ein Abschlag von 20% vorzunehmen, da die Verbrauchergeldparität von der Devisenparität abweicht.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 Abs. 1, 2 § 1610 Abs. 1 ; EGBGB Art. 18 Abs. 6 Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 1057