KG - Urteil vom 05.03.2007
16 UF 166/06
Normen:
EGBGB Art. 4 Abs. 1 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 ; EGBGB Art. 15 Abs. 1 ; EGBGB Art. 220 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1564
KGReport 2007, 635
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 166 F 1972/06

Anwendbares Recht für Zugewinnausgleich und Auskunftsanspruch

KG, Urteil vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 16 UF 166/06

DRsp Nr. 2007/6920

Anwendbares Recht für Zugewinnausgleich und Auskunftsanspruch

»Der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts steht einer Rückverweisung nicht entgegen. Wenden die Gerichte desjenigen Staates, dessen Recht zunächst anwendbar ist, ausschließlich ihr eigenes materielles Recht (lex fori) an (hier nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin: Recht des Staates Massachusetts), so ist dem nach internationalen Vorschriften zuständigen Gericht eines fremden Staates ebenfalls die Anwendung seiner eigenen Sachvorschriften überlassen (sog. versteckter Renvoi).«

Normenkette:

EGBGB Art. 4 Abs. 1 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 ; EGBGB Art. 15 Abs. 1 ; EGBGB Art. 220 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist begründet.

Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller der geltend gemachte Auskunftsanspruch bezogen auf den Stichtag 9. September 2005, was allenfalls bei der Anwendung des Rechts von Massachusetts in Betracht käme, nicht zu. Vielmehr muss sie ihren Anspruch auf Zugewinn nach deutschem Recht geltend machen. Insoweit ist ihr für den dafür maßgeblichen Stichtag Auskunft erteilt und der Auskunftsanspruch erfüllt (§ 362 BGB). Auch sie selbst hat Auskunft für diesen Stichtag erteilt.

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