OLG Hamm - Urteil vom 14.06.2012
II-4 UF 136/10
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; ZGB Iran Art. 1130; ZGB Iran Art. 1129;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 356/09

Anwendbares Recht und Voraussetzungen einer Scheidung nach iranischem Recht

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen II-4 UF 136/10

DRsp Nr. 2012/18792

Anwendbares Recht und Voraussetzungen einer Scheidung nach iranischem Recht

1. Auf die Scheidung einer Ehe zweier iranischer Staatsangehöriger ist iranisches Recht als das letzte gemeinsame Heimatrecht anzuwenden. 2. Nach iranischem Recht hat die Ehefrau das Recht, die Scheidung zu verlangen, wenn der Mann über kein Vermögen und über kein Einkommen verfügt und nach gerichtlicher Geltendmachung des Unterhalts die Vollstreckung in das Vermögen des Ehemanns fruchtlos geblieben ist. Voraussetzung ist dementsprechend die Feststellung der Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit des Ehemanns und der Ausspruch einer Verurteilung zur Leistungserbringung.

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 10.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen abgeändert.

Der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 23.02.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; ZGB Iran Art. 1130; ZGB Iran Art. 1129;

Gründe

I.