Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 18.03.2011 betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs (Abschnitt II. des Beschlusses) wie folgt ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D. (Versicherungskonto-Nr.: 25 240978 T 513) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4,9987 Entgeltpunkten Ost auf dessen Versicherungskonto-Nr.: 25 170771 D 028 bei der D., bezogen auf den 31.04.2010, übertragen.
Im Hinblick auf das vom Ehemann bei der D. erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,5621 Entgeltpunkten Ost findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.440 €.
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