OLG Köln - Urteil vom 25.04.1997
25 UF 179/96
Normen:
BGB § 1568 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)335a-b
FamRZ 1998, 827

Anwendbarkeit der sog. Kinderschutzklausel

OLG Köln, Urteil vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 25 UF 179/96

DRsp Nr. 1999/1332

Anwendbarkeit der sog. Kinderschutzklausel

1. Die Vorschrift des § 1568 BGB umfaßt zwei selbständige Einwendungen in Gestalt der Kinderschutzklausel einerseits und der Ehegattenschutzklausel andererseits, die enge, nur ganz ausnahmsweise eingreifende Ausnahmetatbestände verkörpern. Die Anwendung der Härteklausel des § 1568 BGB scheidet dann aus, wenn sich das Kind dem Elternteil, bei dem es nicht lebt und der den Härteantrag gestellt hat, nicht besonders hingezogen fühlt. Dies gilt vorallem dann, wenn zwischen dem sich auf den Härtegrund berufenden Ehegatten und dem Kind keinerlei persönliche Beziehung besteht.2. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Anwendung der sog. Ehegattenschutzklausel im Sinne des § 1568 BGB nicht gerechtfertigt ist, wenn ein ausländischer Mitbürger infolge rechtskräftiger Scheidung seiner Ehe Deutschland voraussichtlich auf Dauer verlassen muss und er aus diesem Grund sein minderjähriges eheliches Kind voraussichtlich auf Dauer wird nicht mehr besuchen können.

Normenkette:

BGB § 1568 ;

Gründe: