OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.07.2007
9 UF 23/07
Normen:
VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 2 Satz 2 ; VAHRG § 10a Abs. 3 ; BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 101
NJW-RR 2008, 454
OLGReport-Saarbrücken 2007, 741
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 26.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 270/05

Anwendbarkeit des § 1587c BGB im Rahmen des Verfahrens zur Abänderung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen 9 UF 23/07

DRsp Nr. 2007/22739

Anwendbarkeit des § 1587c BGB im Rahmen des Verfahrens zur Abänderung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs?

»Die Vorschrift des § 10a Abs. 3 VAHRG ist nicht dahin zu verstehen, dass er eine Anwendung des § 1587c BGB im Abänderungsverfahren generell verhindert und Billigkeitserwägungen nur in dem von ihm gezogenen Rahmen und nur mit der Rechtsfolge zulässt, dass eine Abänderung der Erstentscheidung unterbleibt. Vielmehr kommt eine Herabsetzung oder ein Ausschluss nach § 1587c BGB, soweit der Einstieg in die Abänderung eröffnet ist, dann in Betracht, wenn sich das wirtschaftliche Gleichgewicht zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten so verändert, dass eine Inanspruchnahme im Rahmen des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre.«

Normenkette:

VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 2 Satz 2 ; VAHRG § 10a Abs. 3 ; BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.