BGH - Beschluss vom 06.05.2009
XII ZB 24/07
Normen:
BGB § 1587c; VAHRG § 10a Abs. 3; VBL-S a.F. § 43; VBL-S § 75 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1049
FamRB 2009, 304
FamRZ 2009, 1312
FuR 2009, 534
MDR 2009, 1047
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 195/06
AG Herford, vom 08.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 151/05

Anwendbarkeit des § 1587c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren i.R.e. persönlichen Fehlverhaltens des ausgleichsberechtigten Ehegatten; Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 VBL-S ermittelten Besitzstandsrente; Berechnung des Ehezeitanteils der Besitzstandsrente im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit i.S.v. § 43 VBL-S a.F.; Voraussetzungen eines Ausgleichs des Ehezeitanteils einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente

BGH, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen XII ZB 24/07

DRsp Nr. 2009/14596

Anwendbarkeit des § 1587c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren i.R.e. persönlichen Fehlverhaltens des ausgleichsberechtigten Ehegatten; Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 VBL-S ermittelten Besitzstandsrente; Berechnung des Ehezeitanteils der Besitzstandsrente im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit i.S.v. § 43 VBL-S a.F.; Voraussetzungen eines Ausgleichs des Ehezeitanteils einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente

a) Hat ein Versorgungsberechtigter bereits am 31. Dezember 2001 eine laufende Versorgungsrente der VBL bezogen, die infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird, ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne von § 43 VBL-S a.F. zu berechnen.