Anwendbarkeit des § 1587c Nr. 1 BGB infolge ehelichen Fehlverhaltens - Unterschieben von 2 Kindern, die von einem anderen Mann abstammten
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.05.1994 - Aktenzeichen 2 UF 267/92
DRsp Nr. 1995/2484
Anwendbarkeit des § 1587c Nr. 1 BGB infolge ehelichen Fehlverhaltens - Unterschieben von 2 Kindern, die von einem anderen Mann abstammten
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, die auf den Beschluß vom 13.10.1982 (IVb ZB 615/80, FamRZ 1983, 32) zurückgeht, kann eheliches Fehlverhalten (hier: Unterschieben von 2 Kindern, die von einem anderen Mann abstammten, als ehelich während einer 32-jährigen Ehe) zur Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB führen, selbst wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz ist. Es ist jedoch nur dann geeignet, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt. Es muß für den anderen Ehegatten so belastend gewesen sein, daß die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint.2. Beim Versorgungsausgleich steht nicht die Begründung von Rechten oder Ansprüchen für die Zukunft in Frage, sondern, ähnlich wie beim Zugewinnausgleich, eine Teilhabe an Vermögenswerten, die beide Ehegatten in der zurückliegenden Zeit gemeinsam erwirtschaftet haben. Demgemäß geht es bei der Härteregelung des § 1587c Nr. 1 BGB ebenso wie bei der verwandten Regelung des § 1381BGB im Recht der Zugewinngemeinschaft um die Begrenzung von Beteiligungsansprüchen aus vergangener Gemeinschaft.
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