OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2012
12 A 427/12
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1; SGB VII § 86 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1679
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1890/11

Anwendbarkeit des § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII bei Übertragung wesentlicher Teile der Personensorge auf den Kindsvater

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 12 A 427/12

DRsp Nr. 2012/10242

Anwendbarkeit des § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII bei Übertragung wesentlicher Teile der Personensorge auf den Kindsvater

Wann die Personensorge den Eltern im Sinne von § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII gemeinsam zusteht, wird abschließend durch die familienrechtlichen Vorschriften des BGB geregelt. So steht bei Geburt nicht miteinander verheirateten Eltern nach § 1626a Abs. 1 BGB die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgeben oder einander heiraten. Nachträglich kann eine gemeinsame elterliche Sorge in solchen Fällen vom Familiengericht nur unter den Voraussetzungen des § 1672 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB begründet werden. Der klare Gesetzeswortlaut lässt es nicht zu, § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII auf den Fall, dass beide Elternteile nebeneinander jeweils einen Teil der elterlichen Sorge alleine ausüben, entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 14.466,42 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 1; SGB VII § 86 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.