Die Parteien streiten um die Anfechtbarkeit einer Erbteilsveräußerung und -übertragung nach dem
Die Kläger sind die Kinder des seit 1988 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Beklagten lebenden Schuldners ...
Sie haben mit Urteil des Amtsgerichts München vom 23.1.1992 gegen ihren Vater einen vollstreckbaren Unterhaltstitel erwirkt. Die Unterhaltsschuld beläuft sich für die Zeit von Januar 1992 bis Oktober 1995 auf 72.000,- DM. Ein Zwangsvollstreckungsversuch der Kläger am 12.10.1992 in der gemeinsamen Wohnung des Schuldners mit der Beklagten blieb erfolglos. Der Schuldner gab am gleichen Tag die eidesstattliche Offenbarungsversicherung ab.
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