OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.06.2014
5 UF 232/13
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 245 F 2233/12

Anwendbarkeit des Bagatellausschlusses gem. § 18 VersAusglG auf Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 5 UF 232/13

DRsp Nr. 2015/428

Anwendbarkeit des Bagatellausschlusses gem. § 18 VersAusglG auf Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind zwar nicht generell vom Bagatellausschluss nach § 18 VersAusglG ausgenommen; jedoch sind sie nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen jedenfalls dann trotz geringen Ausgleichswerts (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) oder geringer Wertdifferenz (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) auszugleichen, wenn für beide Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und beide früheren Ehegatten noch keine Rente beziehen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu EUR 2.000 festgesetzt (§ 50 FamGKG).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe: