Die Beschwerde der Klägerin entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muss in der Beschwerde-begründung einer der in § 160 Abs 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe bezeichnet werden.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), ist in der Beschwerdebegründung die zu entscheidende Rechtsfrage klar zu bezeichnen und anzugeben, weshalb die Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Insbesondere muss der Beschwerdeführer darlegen, dass die Rechtssache klärungsbedürftig, also zweifelhaft, und klärungsfähig, mithin rechtserheblich, ist, sodass hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts erwartet werden kann (vgl Bundessozialgericht >BSG< SozR 1500 § 160 Nr 39 und 53).
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