OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.2013
II-4 UF 172/12
Normen:
Art. 8 Abs. 3 deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen, Art. 1129,; 1130 iran. ZGB, Art. 6 EGBGB;
Fundstellen:
FamRBint 2013, 85
FamRZ 2013, 1481
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 02.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 565/11

Anwendbarkeit iranischen Ehescheidungsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen II-4 UF 172/12

DRsp Nr. 2013/4694

Anwendbarkeit iranischen Ehescheidungsrechts

1. Abgrenzung von Art. 1129, 1130 iran. ZGB zu ehevertraglicher Vereinbarung.2. Die nach iranischem ZGB an das Scheidungsbegehren der Ehefrau geknüpften besonderen Voraussetzungen führen nicht zur Anwendbarkeit des Art. 6 EGBG. 3. Von einer krassen Ungleichbehandlung wegen der Geschlechtszugehörigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn vertragliche Scheidungsgründe nach Art. 1119 iran. ZGB zugelassen sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 31.07.2012 gegen den am 02.07.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

Art. 8 Abs. 3 deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen, Art. 1129,; 1130 iran. ZGB, Art. 6 EGBGB;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vom Familiengericht mit dem angegriffenen Beschluss ausgesprochene Scheidung seiner Ehe mit der Antragstellerin.

Die Beteiligten sind iranische Staatsangehörige schiitischen Glaubens. Sie haben am 03.12.1991 in Teheran die dauerhafte Ehe geschlossen. Gleichzeitig vereinbarten sie schriftlich vor dem Heiratsnotariat Bedingungen, unter denen die Ehefrau die Scheidung einreichen kann. Darin heißt es unter anderem wie folgt: