BGH - Beschluß vom 28.09.1994
XII ZB 166/90
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 13
DAVorm 1995, 130
DRsp I(166)321b
EzFamR BGB § 1587c Nr. 26
EzFamR aktuell 1993, 453
FamRZ 1995, 29
NJW 1995, 136
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Lüdenscheid,

Anwendung der Härteklausel bei unterschiedlicher Besteuerung von Rente und Beamtenpension

BGH, Beschluß vom 28.09.1994 - Aktenzeichen XII ZB 166/90

DRsp Nr. 1995/258

Anwendung der Härteklausel bei unterschiedlicher Besteuerung von Rente und Beamtenpension

»Zur Frage der Anwendung der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB bei unterschiedlicher Besteuerung von bereits bezogener gesetzlicher Rente und Beamtenpension.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 15. September 1958 geheiratet. Auf den am 29. März 1983 zugestellten Scheidungsantrag ist ihre Ehe, aus der vier Kinder hervorgegangen sind, durch das seit 25. September 1984 rechtskräftige Verbundurteil geschieden worden. Während der Ehezeit haben beide Parteien Versorgungsanrechte erworben. Das Amtsgericht hat auf seiten des Ehemannes ehezeitliche gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 2,70 DM und Anwartschaften auf eine fiktive, auf die Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechnete Beamtenversorgung in Höhe von 2.086,50 DM, auf seiten der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 179,40 DM ermittelt. In Höhe der hälftigen Differenz der beiderseits erworbenen Anrechte, nämlich monatlich 954,90 DM, hat es für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes gemäß § 1587b Abs. 2 BGB gesetzliche Rentenanwartschaften begründet. Das Gericht hat es abgelehnt, den Versorgungsausgleich nach § 1587c Nr. 2 BGB deswegen herabzusetzen, weil die Ehefrau zeitweilig nicht sozialversicherungspflichtig tätig war.