I. Die Parteien haben am 15. September 1958 geheiratet. Auf den am 29. März 1983 zugestellten Scheidungsantrag ist ihre Ehe, aus der vier Kinder hervorgegangen sind, durch das seit 25. September 1984 rechtskräftige Verbundurteil geschieden worden. Während der Ehezeit haben beide Parteien Versorgungsanrechte erworben. Das Amtsgericht hat auf seiten des Ehemannes ehezeitliche gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 2,70 DM und Anwartschaften auf eine fiktive, auf die Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechnete Beamtenversorgung in Höhe von 2.086,50 DM, auf seiten der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 179,40 DM ermittelt. In Höhe der hälftigen Differenz der beiderseits erworbenen Anrechte, nämlich monatlich 954,90 DM, hat es für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes gemäß §
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