BGH - Beschluß vom 09.03.1988
IVb ZB 147/86
Normen:
BGB § 1587c;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 5
DRsp I(166)186e
FamRZ 1988, 600
MDR 1988, 657
NJW-RR 1988, 709

Anwendung der Härteklausel zu Gunsten des erwerbstätigen Ehegatten

BGH, Beschluß vom 09.03.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 147/86

DRsp Nr. 1992/2607

Anwendung der Härteklausel zu Gunsten des erwerbstätigen Ehegatten

»Die Anwendung der Härteklausel kommt in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte durch seine Erwerbstätigkeit den wesentlichen Teil des Familienunterhalts bestritten und es dadurch dem anderen Ehegatten ermöglicht hat, während der Ehezeit zu studieren.«

Normenkette:

BGB § 1587c;

I. Die im Jahre 1953 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1952 geborene Ehemann (Antragsgegner) heirateten am 15. Januar 1976; die Ehe blieb kinderlos. Am 5. Februar 1985 wurde dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt.