OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.07.2007
9 UF 20/07
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 3 ; VAHRG § 10a Abs. 3 ; BGB § 1587b Abs. 5 ; BGB § 1587c ; SGB VI § 76 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 65/06

Anwendung des § 1587c BGB im Abänderungsverfahren des Versorgungsausgleichs - Berechnungsgrundlagen; erweitertes Quasi-Splitting

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 9 UF 20/07

DRsp Nr. 2007/22735

Anwendung des § 1587c BGB im Abänderungsverfahren des Versorgungsausgleichs - Berechnungsgrundlagen; erweitertes Quasi-Splitting

»Die Vorschrift des § 10a Abs. 3 VAHRG ist nicht dahin zu verstehen, dass er eine Anwendung des § 1587c BGB im Abänderungsverfahren generell verhindert und Billigkeitserwägungen nur in dem von ihm gezogenen Rahmen und nur mit der Rechtsfolge zulässt, dass eine Abänderung der Erstentscheidung unterbleibt. Vielmehr kommt eine Herabsetzung oder ein Ausschluss nach § 1587c BGB, soweit der Einstieg in die Abänderung eröffnet ist, dann in Betracht, wenn sich das wirtschaftliche Gleichgewicht zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten so verändert, dass eine Inanspruchnahme im Rahmen des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 3 ; VAHRG § 10a Abs. 3 ; BGB § 1587b Abs. 5 ; BGB § 1587c ; SGB VI § 76 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am Juni 1968 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am November 1964 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 2. August 1996 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 11. April 2006 zugestellt.