OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2012
7 A 10868/12.OVG
Normen:
SGB VIII § 36 Abs. 2; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 86c; SGB VIII § 89c Abs. 1; BGB § 1687 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 209/12

Anwendung des § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII bei Begründung von verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten vor oder bei Beginn der Leistung durch die personensorgeberechtigten Elternteile eines Kindes bzw. Jugendlichen; Antrag oder Einverständnis beider personensorgeberechtigten Elternteile als Voraussetzung der Gewährung von Hilfe zur Erziehung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2012 - Aktenzeichen 7 A 10868/12.OVG

DRsp Nr. 2012/21759

Anwendung des § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII bei Begründung von verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten vor oder bei Beginn der Leistung durch die personensorgeberechtigten Elternteile eines Kindes bzw. Jugendlichen; Antrag oder Einverständnis beider personensorgeberechtigten Elternteile als Voraussetzung der Gewährung von Hilfe zur Erziehung

1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch dann anzuwenden, wenn die Elternteile eines Kindes bzw. Jugendlichen, für das bzw. den sie gemeinsam personensorgeberechtigt sind, schon vor oder bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben.2) Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt, wenn beide Elternteile personensorgeberechtigt sind, grundsätzlich einen Antrag oder zumindest das Einverständnis beider Elternteile voraus. Bei der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung handelt es sich regelmäßig auch nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies gilt für die Inanspruchnahme von sozialpädagogischer Familienhilfe oder einer Erziehungsbeistandschaft zumindest dann, wenn die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten und deshalb gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII ein Hilfeplan aufzustellen ist.

Tenor