Die Klägerin ist die am 12. August 1966 geborene eheliche Tochter des Beklagten, eines Ägypters, der nach seinem Vortrag seit 17. März 1976 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sie hat am Tage ihrer Geburt in einer Klinik der Stadt Duisburg Verbrennungen auf der rechten Rückenseite erlitten, die zu erheblicher Entstellung geführt haben. Sie hat deshalb Ende 1968 von der Stadt Duisburg Schmerzensgeld in Höhe von 32.000 DM erhalten. Das Kapital ist für den Erwerb eines Grundstücks auf den Namen der Mutter der Klägerin und den Bau eines Einfamilienhauses verwendet worden, in dem die Familie gewohnt hat, bis das Haus im Jahre 1990 verkauft worden ist.
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