BVerfG - Beschluß vom 10.02.1982
1 BvL 116/78
Normen:
AFG § 104 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 60, 68
NJW 1982, 1863
WM 1982, 530
ZfSH 1982, 239
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 27.10.1978 - Vorinstanzaktenzeichen S 15/Ar 466/77

Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten

BVerfG, Beschluß vom 10.02.1982 - Aktenzeichen 1 BvL 116/78

DRsp Nr. 1996/7174

Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten

»Aus dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG folgt nicht, daß es verfassungswidrig war, wenn der Gesetzgeber bei der generellen Verlängerung der Rahmenfrist die vordem geltenden Berücksichtigung der Mutterschutzzeit bei der Berechnung der Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld fortfallen ließ.«

Normenkette:

AFG § 104 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

A.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es verfassungswidrig war, daß das Arbeitsförderungsgesetz bis zu seiner Novellierung im Jahre 1979 bei der Berechnung der Anwartschaftszeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes, in denen die Mutter in keinem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stand, unberücksichtigt ließ.

I.

In den §§ 100 ff. des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) - zuletzt geändert durch das Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497) - sind die Voraussetzungen für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes geregelt. Das Gesetz bestimmt:

§ 100 Abs. 1