I.
Die Klägerin ist das minderjährige Kind des Beklagten. In dem Verfahren 11 F 62/07 UK des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert wurde der Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Oktober 2007 zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Klägerin in Höhe von monatlich 257,00 EUR verurteilt. Aus der Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin ist weiter das minderjährige Kind J. hervorgegangen, das im Haushalt des Beklagten, der wieder verheiratet ist, lebt.
Mit vorprozessualem Schreiben vom 14. Februar 2008 begehrte die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie inzwischen das 12. Lebensjahr vollendet habe, von dem Beklagten einen Kindesunterhalt ab dem Monat Februar in Höhe von monatlich 288,00 EUR (Bl. 4 d.A.).
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