OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.10.2008
9 WF 89/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 103
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 01.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 70/08

Arbeitsloser Unterhaltspflichtiger muss sich um jede Art von Tätigkeit bemühen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.10.2008 - Aktenzeichen 9 WF 89/08

DRsp Nr. 2008/21633

Arbeitsloser Unterhaltspflichtiger muss sich um jede Art von Tätigkeit bemühen

»Einem arbeitslosen Unterhaltspflichtigen ist es anzusinnen, sich um jede Art von Tätigkeit zu bemühen und auch Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen anzunehmen. Hierbei hat er für die Suche nach Arbeit selbst die Zeit aufzuwenden, die dem Zeitaufwand eines vollschichtigen Erwerbstätigen entspricht.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist das minderjährige Kind des Beklagten. In dem Verfahren 11 F 62/07 UK des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert wurde der Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Oktober 2007 zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Klägerin in Höhe von monatlich 257,00 EUR verurteilt. Aus der Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin ist weiter das minderjährige Kind J. hervorgegangen, das im Haushalt des Beklagten, der wieder verheiratet ist, lebt.

Mit vorprozessualem Schreiben vom 14. Februar 2008 begehrte die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie inzwischen das 12. Lebensjahr vollendet habe, von dem Beklagten einen Kindesunterhalt ab dem Monat Februar in Höhe von monatlich 288,00 EUR (Bl. 4 d.A.).