ArbG Bremen - Beschluß vom 02.09.1992 (5 Ca 5116/88) - DRsp Nr. 1995/6498
ArbG Bremen, Beschluß vom 02.09.1992 - Aktenzeichen 5 Ca 5116/88
DRsp Nr. 1995/6498
Nur, wenn bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die Veränderung geeignet ist, den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard des Prozeßkostenhilfeberechtigten zu verbessern, liegt eine wesentliche Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.d. § 120 Abs. 4ZPO vor. Dies ist in aller Regel dann nicht der Fall, wenn der pfändungsfreie Betrag aus § 850 cZPO sich nur unwesentlich erhöht hat.Eine Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten seit Inkrafttreten der Tabelle zu 114 ZPO kann durch Vorwegabzug von den Tabellensätzen als besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO berücksichtigt werden.