ArbG Bremen - Beschluß vom 02.09.1992
5 Ca 5116/88
Normen:
ZPO § 114, § 115 Abs. 1 S, 2, § 120 Abs. 4, § 850c;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 79

ArbG Bremen - Beschluß vom 02.09.1992 (5 Ca 5116/88) - DRsp Nr. 1995/6498

ArbG Bremen, Beschluß vom 02.09.1992 - Aktenzeichen 5 Ca 5116/88

DRsp Nr. 1995/6498

Nur, wenn bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die Veränderung geeignet ist, den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard des Prozeßkostenhilfeberechtigten zu verbessern, liegt eine wesentliche Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.d. § 120 Abs. 4 ZPO vor. Dies ist in aller Regel dann nicht der Fall, wenn der pfändungsfreie Betrag aus § 850 c ZPO sich nur unwesentlich erhöht hat. Eine Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten seit Inkrafttreten der Tabelle zu 114 ZPO kann durch Vorwegabzug von den Tabellensätzen als besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO berücksichtigt werden.

Normenkette:

ZPO § 114, § 115 Abs. 1 S, 2, § 120 Abs. 4, § 850c;
Fundstellen
FamRZ 1993, 79