OLG Zweibrücken - Urteil vom 17.06.2005
2 UF 230/04
Normen:
EGBGB Art. 13 Art. 14 Art. 17 ; BGB § 314 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1201
OLGReport-Zweibrücken 2005, 863
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 373/04

Arglistige Täuschung zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.06.2005 - Aktenzeichen 2 UF 230/04

DRsp Nr. 2005/15943

Arglistige Täuschung zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis

»1. Anwendbarkeit deutschen Rechts als das Recht des verletzten Ehegatten bei Anfechtung der Ehe mit einem zur Zeit der Eheschließung türkischen Staatsangehörigen. 2. Das Verschweigen eines Ehegatten, die Ehe niemals vollziehen zu wollen, stellt für sich allein gesehen noch keine - zur Anfechtung der Ehe berechtigende - arglistige Täuschung dar. Auch der Nichtvollzug der Ehe über Jahre hinweg lässt nicht ohne weiteres auf Umstände schließen, die eine arglistige Täuschung des Ehepartners begründen könnten, wie etwa Heirat, nur um die Aufenthaltserlaubnis zu erlangen.«

Normenkette:

EGBGB Art. 13 Art. 14 Art. 17 ; BGB § 314 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien (Antragstellerin geboren am ... und deutsche Staatsangehörige; Antragsgegner geboren am ..., vormals türkischer Staatsangehöriger, seit Mitte 2004 staatenlos) streiten um die Aufhebung, hilfsweise die Scheidung ihrer am 16. April 2002 vor dem Standesbeamten in ... geschlossenen Ehe.