Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517, 520 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel teilweise zum Erfolg.
1. Der Senat ist auf Grund der persönlichen Anhörung der Eltern und der Kinder N... und A... im Termin vom 21. April 2005, der schriftlichen Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 29. März 2005 und des am 7. April 2005 ergänzten Gutachtens der Sachverständigen Dipl. Psychologin I... R... vom 5. Juli 2004 der Überzeugung, dass im Interesse des Kindeswohls der Kinder N... und A... eine alsbaldige Wiederaufnahme des seit dem Jahr 2000 unterbrochenen Umgangskontakts mit ihrem Vater geboten ist. Im Hinblick auf die eingetretene Entfremdung zwischen den Kindern und ihrem Vater kommt zunächst allerdings nur ein sogenannter betreuter oder beschützter Umgang i.S.v. § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB in Betracht.
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