KG - Beschluss vom 08.11.2023
16 UF 105/23
Normen:
BGB § 1802 Abs. 2 S. 3; BGB § 1666 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
NJ 2024, 123
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 23.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 85 F 115/23

Asylrechtliche Beschwerde des Jugendamts wegen nicht erfolgter Anweisung gegenüber dem Personensorgepfleger, den Aufenthalt eines Mündels in der Pflege- und Erziehungsstelle zu beenden und das Kind in einer Einrichtung der stationären Jugendhilfe unterzubringen

KG, Beschluss vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 16 UF 105/23

DRsp Nr. 2024/6232

Asylrechtliche Beschwerde des Jugendamts wegen nicht erfolgter Anweisung gegenüber dem Personensorgepfleger, den Aufenthalt eines Mündels in der Pflege- und Erziehungsstelle zu beenden und das Kind in einer Einrichtung der stationären Jugendhilfe unterzubringen

Tenor

Die Beschwerde des Jugendamts des Landkreises B, E, gegen Ziff. 3 des am 23. August 2023 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg - 85 F 115/23 - wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 4.000 € trägt das Jugendamt des Landkreises B.

Normenkette:

BGB § 1802 Abs. 2 S. 3; BGB § 1666 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

I.