OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2023
13 UF 157/22
Normen:
FamFG § 44; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; FamFG § 160; BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 167/21

Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames KindSchulwahl für das gemeinsame KindSorgerecht bezüglich im Wechselmodell betreuter KinderBeendigung der Kinderbetreuung im Wechselmodell

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 13 UF 157/22

DRsp Nr. 2023/9008

Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind Schulwahl für das gemeinsame Kind Sorgerecht bezüglich im Wechselmodell betreuter Kinder Beendigung der Kinderbetreuung im Wechselmodell

Bei Streit der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist - orientiert am Kindeswohl - durch das Gericht zu entscheiden. Dabei sind der Förderungsgrundsatz, der Kontinuitätsgrundsatz, der Kindeswille und Bindungen des Kindes an die Elternteile sowie Geschwister zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

Auf die Gehörsrügen der Antragsbeteiligten wird der Beschluss des Senats vom 29.03.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23.08.2022 abgeändert:

Unter Antragsabweisung im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23.08.2022 abgeändert und dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Schulwahl für das gemeinsame Kind "Y", geboren am ....2016, sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am .....2014 geborene "X" übertragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.000 €.

Normenkette:

FamFG § 44; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; FamFG § 160; BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.