OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2008
9 UF 213/07
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1472
OLGReport-Brandenburg 2008, 739
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 5/06

Aufenthaltsbestimmungsrecht getrennt lebender Eltern beim gemeinsamen Sorgerecht - Kriterien der Sorgerechtsentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 9 UF 213/07

DRsp Nr. 2008/10409

Aufenthaltsbestimmungsrecht getrennt lebender Eltern beim gemeinsamen Sorgerecht - Kriterien der Sorgerechtsentscheidung

1. Stellen getrennt lebende Eltern nur gegenläufige Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Kinder, ohne das gemeinsame Sorgerecht in Frage zu stellen, beschränkt sich die gerichtliche Entscheidung auf diesen Teilbereich der elterlichen Sorge, wenn nicht zum Kindeswohl nach § 1666 BGB eine weitergehende gerichtliche Entscheidung notwendig ist. 2. Im Rahmen der prognostischen Beurteilung des Gerichts zur Sorgerechtsregelung sind zur Findung der im Sinne des Kindeswohls besten Lösung die Gesichtspunkte Förderungsgrundsatz, Erziehungseignung, Bindungstoleranz der Eltern, Bindungen der Kinder, Kontinuitätsgrundsatz und Kindeswille als maßgebliche auf den Einzelfall anzuwendende Kriterien heranzuziehen. 3. Die vollschichtige Tätigkeit des Kindesvaters kann diesem in der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht nachteilig zur Last gelegt werden, wenn die Versorgung der Kinder aufgrund seiner Lebensverhältnisse und der Unterstützung durch andere Familienangehörige sichergestellt ist. 4. Der geäußerte Kindeswille ist in der Entscheidung nicht zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil vorliegen.

Normenkette:

BGB § 1666 ; BGB § 1671 Abs. 1 ;