VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.11.2001
11 S 1700/01
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ; AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 3 ; AuslG § 17 Abs. 1 ; EMRK Art. 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1113
ZAR 2002, 73
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 18.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2644/99

Aufenthaltserlaubnis - Ausübung der Personensorge; Familiäre Lebensgemeinschaft; Kindschaftsrechtsreformgesetz

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2001 - Aktenzeichen 11 S 1700/01

DRsp Nr. 2007/12289

Aufenthaltserlaubnis - Ausübung der Personensorge; Familiäre Lebensgemeinschaft; Kindschaftsrechtsreformgesetz

»1. Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 AuslG für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft aus, wenn er das Sorgerecht (bzw. die ihm korrespondierende Sorgepflicht) auch aktiv wahrnimmt, indem er einen hinreichenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind erbringt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605). 2. An diesem Erfordernis hat sich auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) nichts Wesentliches geändert.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ; AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 3 ; AuslG § 17 Abs. 1 ; EMRK Art. 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Darlegungen im Zulassungsantrag lassen nicht den Schluss zu, dass diese Zulassungsgründe gegeben sind.