VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.11.2001
11 S 541/01
Normen:
AuslG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1113
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 16.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 886/00

Aufenthaltserlaubnis - Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; maßgebliche Ehebestandszeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2001 - Aktenzeichen 11 S 541/01

DRsp Nr. 2007/12290

Aufenthaltserlaubnis - Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; maßgebliche Ehebestandszeit

»Die am 1. Juni 2000 in Kraft getretene Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, mit der die Mindestehebestandszeit von vier auf zwei Jahre herabgesetzt worden ist, ist in laufenden Verfahren auch dann anwendbar, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt aufgehoben war.«

Normenkette:

AuslG § 19 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, den Antragstellerinnen den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Das Interesse der Antragstellerinnen an einem Aufschub der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung.