Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, den Antragstellerinnen den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Das Interesse der Antragstellerinnen an einem Aufschub der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung.
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