VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.01.2001
13 S 864/00
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2 Art. 3 Abs. 3 ; AuslG § 3 Abs. 1, Abs. 3 § 8 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 2 Nr. 3 § 21 Abs. 1 Satz 1 ; DVAuslG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 164
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 627/99

Aufenthaltserlaubnis - Verstoß gegen Visumspflicht, Besonderer Versagungsgrund, Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet, geborene Kinder, Gebot der Gleichberechtigung, Lebensunterhalt der Familie

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 13 S 864/00

DRsp Nr. 2007/12352

Aufenthaltserlaubnis - Verstoß gegen Visumspflicht, Besonderer Versagungsgrund, Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet, geborene Kinder, Gebot der Gleichberechtigung, Lebensunterhalt der Familie

»1. An der Vereinbarkeit von § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 GG bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, die sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten eines im Bundesgebiet geborenen Antragstellers auswirken, bei dem lediglich der Vater, nicht aber die Mutter, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist. 2. § 17 Abs. 2 Nr. 3 2. Hs. AuslG verlangt die Sicherung des Lebensunterhalts der "Familie", d.h. des (oder der) Nachzugswilligen einschließlich des bereits im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung lebenden Ausländers. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift, nach der es ausreichen soll, dass bei Vorliegen einer besonderen Härte der Lebensunterhalt des (oder der) nachzugswilligen Familienangehörigen durch eigene Erwerbstätigkeit des (oder der) Nachzugswilligen gesichert wird, ist nicht zulässig.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 2 Art. 3 Abs. 3 ; AuslG § 3 Abs. 1, Abs. 3 § 8 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 2 Nr. 3 § 21 Abs. 1 Satz 1 ; DVAuslG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.