BVerwG - Beschluß vom 16.05.1990
8 B 170.89
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1990, 787
KStZ 1990, 169
NVwZ-RR 1991, 320
ZKF 1990, 207
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig - Urteil vom 11.03.1987 - 6 A 648/86,
OVG Schleswig-Holstein, vom 07.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 53/87

Aufenthaltsvermutung und Erhebung einer pauschalen Jahreskurabgabe

BVerwG, Beschluß vom 16.05.1990 - Aktenzeichen 8 B 170.89

DRsp Nr. 2005/17127

Aufenthaltsvermutung und Erhebung einer pauschalen Jahreskurabgabe

»Die Regelung einer Kurabgabesatzung über die Aufenthaltsvermutung und die Erhebung der pauschalen Jahreskurabgabe verletzt nicht deshalb den Art. 6 Abs. 1 GG oder den Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie u.a. Ehegatten, nicht aber Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Inhabers einer Wohnung im Kurgebiet trifft.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Verfahrensmangels sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung.