OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.05.2006
13 W 985/06
Normen:
ZPO § 494 a ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 437
NJW-RR 2007, 427
OLGReport-Nürnberg 2006, 771
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 OH 6031/01

Auferlegung der Kosten eines Nebenintervenienten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 13 W 985/06

DRsp Nr. 2006/22337

Auferlegung der Kosten eines Nebenintervenienten

»Nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens können die Kosten eines Nebenintervenienten, der nach Streitverkündung durch den Antragsgegner auf dessen Seite beigetreten ist, dem Antragsteller weder nach § 494 a ZPO noch nach § 91 a ZPO auferlegt werden, wenn der Antragsteller innerhalb einer ihm gesetzten Frist nach § 494 a ZPO Klage gegen den Antragsgegner erhebt.«

Normenkette:

ZPO § 494 a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 565 ZPO) sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin ist unbegründet.

Die Nebenintervenienten können nicht verlangen, dass der Antragstellerin die durch die Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt werden.

Denn die Antragstellerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist Klage erhoben.