1. Auf die Beschwerden der ...STIFTUNG... sowie des S. e. V. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 30.06.2021 wie folgt
abgeändert:
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich als Drittbeteiligte gegen die ihnen auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
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