OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.08.2023
15 WF 132/21
Normen:
FamFG § 81 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 318/19

Auferlegung von Kosten gegen eine Opferschutzorganisation wegen der Verursachung von hohen Aufwänden durch Zweckentfremdung ihrer Position und Fehlbehauptungen zu strafrechtlich relevantem Verhalten des Kindesvaters in einem Sorgerechtsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen 15 WF 132/21

DRsp Nr. 2024/6409

Auferlegung von Kosten gegen eine Opferschutzorganisation wegen der Verursachung von hohen Aufwänden durch Zweckentfremdung ihrer Position und Fehlbehauptungen zu strafrechtlich relevantem Verhalten des Kindesvaters in einem Sorgerechtsverfahren

Soweit nach § 81 Abs. 4 FamFG einem Dritten die Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden können, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, fehlt es in wertender Betrachtung bereits an der Veranlassung, wenn die Angaben des Dritten zwar hinreichenden Anlass für die Verfahrenseinleitung gegeben haben, das Gericht das Verfahren jedoch auch ohne die Angaben des Dritten zum selben Zeitpunkt auf Grund anderer Erkenntnisse eingeleitet hätte.

Tenor

1. Auf die Beschwerden der ...STIFTUNG... sowie des S. e. V. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 30.06.2021 wie folgt

abgeändert:

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich als Drittbeteiligte gegen die ihnen auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.