OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.09.2023
13 WF 145/23
Normen:
FamFG § 35 Abs. 1; FamFG § 35 Abs. 5; ZPO §§ 567 ff.; FamFG § 35 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 1596
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 07.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 122/20

Auferlegung von Zwangsgeld im VersorgungsausgleichsverfahrenGerichtliche Aufforderung zur Mitwirkung im VermögensausgleichAufhebung eines Zwangsmittels im BeschwerdeverfahrenVoraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 13 WF 145/23

DRsp Nr. 2023/12492

Auferlegung von Zwangsgeld im Versorgungsausgleichsverfahren Gerichtliche Aufforderung zur Mitwirkung im Vermögensausgleich Aufhebung eines Zwangsmittels im Beschwerdeverfahren Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes

Ein Zwangsgeld ist nur wirksam gegenüber dem Mitwirkungspflichtigen angedroht, wenn zumindest der Höchstbetrag des drohenden Zwangsgeldes beziffert worden ist. Wenn der Beteiligte zumindest teilweise Auskünfte erteilt hat, kann ein Zwangsgeld nicht mehr ohne weiteres verhängt werden.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.02.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 07.02.2022 - 3 F 122/20 - aufgehoben.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 1; FamFG § 35 Abs. 5; ZPO §§ 567 ff.; FamFG § 35 Abs. 2;

Gründe:

1. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die im Versorgungsausgleichsverfahren erfolgte Auferlegung eines Zwangsgeldes.