BGH - Beschluß vom 19.06.1996
XII ZR 279/95
Normen:
EGZPO § 7 ; ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 554 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1469

Auffällige Häufung von Mängeln bei Wahrung von Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei

BGH, Beschluß vom 19.06.1996 - Aktenzeichen XII ZR 279/95

DRsp Nr. 1997/4998

Auffällige Häufung von Mängeln bei Wahrung von Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei

Kommt es in einer Rechtsanwaltskanzlei zu einer auffälligen Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, so rechtfertigten sich hieraus entweder Bedenken gegen die ordnungsgemäßer Ausbildung und Überwachung des Personals oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Rechtsanwalts. Wird einem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung oder zur Vorbereitung einer solchen eine Akte vorgelegt, so hat er anhand der Akte den Fristablauf eigenverantwortlich zu überprüfen.

Normenkette:

EGZPO § 7 ; ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 554 ;

Gründe: