AG Melsungen, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 261/06
OLG Frankfurt am Main, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 172/08
Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe als ehebedingter Nachteil i.R.d. Krankheitsunterhalts gem. § 1572 BGB; Ehebedingter Nachteil wegen mangels ausreichender Pflichtbeiträge nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI fehlender Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung eines nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs ohne Vorliegen ehebedingter Nachteile; Maßgebliche Berücksichtigung der in § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte i.R.e. vom Familiengericht vorzunehmenden Billigkeitsabwägung bzgl. des gebotenen Maßes an nachehelicher Solidarität
BGH, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen XII ZR 44/09
DRsp Nr. 2011/5838
Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe als ehebedingter Nachteil i.R.d. Krankheitsunterhalts gem. § 1572BGB; Ehebedingter Nachteil wegen mangels ausreichender Pflichtbeiträge nach § 43 Abs. 2 Nr. 2SGB VI fehlender Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung eines nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs ohne Vorliegen ehebedingter Nachteile; Maßgebliche Berücksichtigung der in § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte i.R.e. vom Familiengericht vorzunehmenden Billigkeitsabwägung bzgl. des gebotenen Maßes an nachehelicher Solidarität
a) Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 2SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.
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