BGH - Urteil vom 02.03.2011
XII ZR 44/09
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; BGB § 1578b Abs. 1 S. 3; SGB VI § 43 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2011, 135
FamRZ 2011, 713
FamRZ 2011, 795
MDR 2011, 541
NJW 2011, 1284
NZS 2011, 587
NotBZ 2011, 91
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 261/06
OLG Frankfurt am Main, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 172/08

Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe als ehebedingter Nachteil i.R.d. Krankheitsunterhalts gem. § 1572 BGB; Ehebedingter Nachteil wegen mangels ausreichender Pflichtbeiträge nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI fehlender Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung eines nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs ohne Vorliegen ehebedingter Nachteile; Maßgebliche Berücksichtigung der in § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte i.R.e. vom Familiengericht vorzunehmenden Billigkeitsabwägung bzgl. des gebotenen Maßes an nachehelicher Solidarität

BGH, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen XII ZR 44/09

DRsp Nr. 2011/5838

Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe als ehebedingter Nachteil i.R.d. Krankheitsunterhalts gem. § 1572 BGB; Ehebedingter Nachteil wegen mangels ausreichender Pflichtbeiträge nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI fehlender Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung eines nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs ohne Vorliegen ehebedingter Nachteile; Maßgebliche Berücksichtigung der in § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte i.R.e. vom Familiengericht vorzunehmenden Billigkeitsabwägung bzgl. des gebotenen Maßes an nachehelicher Solidarität

a) Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.