OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.01.2011
6 UF 106/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 158 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1153
MDR 2011, 429
Vorinstanzen:
AG Merzig, - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 215/09

Aufgaben des Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 6 UF 106/10

DRsp Nr. 2011/6046

Aufgaben des Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren

1. Zu den Sorgerechtskriterien im Rahmen der Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. 2. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, den Willen der Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen (Anschluss an BVerfG - 1 BvR 1410/08 - 06.11.2009 - FamRZ 2010, 109).

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Gerichts in pp. vom pp. wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Der Antragsgegnerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 158 Abs. 4 S. 1;

Gründe: