OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2007
9 WF 139/07
Normen:
BGB 1908i Abs. 1 § 1836 ; BVormVG § 1 ; FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 641
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 8/06

Aufgaben und Vergütung eines Verfahrenspflegers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 9 WF 139/07

DRsp Nr. 2008/12909

Aufgaben und Vergütung eines Verfahrenspflegers

Hat das Amtsgericht in den Pflichtenkatalog einer Verfahrenspflegerin anlässlich der Bestellung ausdrücklich eine Interaktionsbeobachtung aufgenommen, so gehört es ausnahmsweise zu ihren Aufgaben, beobachtend an einem Umgang zwischen dem betroffenen Kind und seinem Vater sowie nach der Rückkehr in der Haushalt der Pflegeeltern dort teilzunehmen. Diese Tätigkeit ist daher in vollem Umfang zu vergüten.

Normenkette:

BGB 1908i Abs. 1 § 1836 ; BVormVG § 1 ; FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ;

Gründe:

Die nach §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5 S. 2, 56g Abs. 5 S. 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin führt in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg.

Grundsätzlich steht einem Verfahrenspfleger gemäß §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 3 FGG, Abs. ein Anspruch auf Vergütung entsprechend §§ , zu. Der Erstattungsanspruch des Verfahrenspflegers bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der vom Gesetzgeber dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgaben dienen. Vergütet wird zudem nur der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand; insoweit ist der geltend gemachte Ansatz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (vgl. allgemein: Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Seite 111).