Die nach §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5 S. 2, 56g Abs. 5 S. 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin führt in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg.
Grundsätzlich steht einem Verfahrenspfleger gemäß §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 3 FGG, Abs. ein Anspruch auf Vergütung entsprechend §§ , zu. Der Erstattungsanspruch des Verfahrenspflegers bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der vom Gesetzgeber dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgaben dienen. Vergütet wird zudem nur der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand; insoweit ist der geltend gemachte Ansatz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (vgl. allgemein: Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Seite 111).
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