OLG Köln - Beschluss vom 23.10.2006
II-4 WF 164/06
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2 § 120 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 173/02

Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe bei Nichtabgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO

OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen II-4 WF 164/06

DRsp Nr. 2007/81

Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe bei Nichtabgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO

»1. § 124 Ziffer 2 ZPO sanktioniert nur das völlige Ausbleiben der Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozesskostenhilfeempfängers, nicht die verspätete Abgabe. Selbst im Beschwerdeverfahren kann die Erklärung noch nachgereicht werden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 124 Rdn 10 a mit weiteren Nachweisen). 2. Nach gefestigter ständiger Rechtsprechung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 120 Rdn. 28 mit weiteren Nachweisen) hat sich die Partei lediglich über die Veränderung der Verhältnisse zu erklären, die erneute Vorlage des Formblatts "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" kann von ihr nicht verlangt werden.«

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2 § 120 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe: