OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2013
3 WF 5/13
Normen:
FamGKG § 15;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1223
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 315/12

Aufhebung der Anordnung der Zahlung eines Kostenvorschusses, da das Gericht die Voraussetzungen einer Ausnahme im Sinne von § 15 FamGKG nicht geprüft hat

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 3 WF 5/13

DRsp Nr. 2013/19131

Aufhebung der Anordnung der Zahlung eines Kostenvorschusses, da das Gericht die Voraussetzungen einer Ausnahme im Sinne von § 15 FamGKG nicht geprüft hat

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 15;

Gründe:

Die gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ohne Beachtung einer Mindestbeschwer und Einhaltung einer Beschwerdefrist zulässige Beschwerde der Mutter (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 58 FamGKG Rn. 1 in Verbindung mit § 67 GKG Rn. 5 f.) führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Das Amtsgericht hat die Zahlung eines Vorschusses angeordnet, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Vorschusszahlung gemäß § 15 FamGKG zu prüfen. Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. Hartmann, aaO., § 58 FamGKG Rn. 1 in Verbindung mit § 67 GKG Rn. 1) an das Amtsgericht zurückverwiesen, um diese Prüfung nachzuholen.