Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ohne Beachtung einer Mindestbeschwer und Einhaltung einer Beschwerdefrist zulässige Beschwerde der Mutter (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 58 FamGKG Rn. 1 in Verbindung mit § 67 GKG Rn. 5 f.) führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Das Amtsgericht hat die Zahlung eines Vorschusses angeordnet, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Vorschusszahlung gemäß § 15 FamGKG zu prüfen. Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. Hartmann, aaO., § 58 FamGKG Rn. 1 in Verbindung mit § 67 GKG Rn. 1) an das Amtsgericht zurückverwiesen, um diese Prüfung nachzuholen.
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