OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2003
15 WF 361/02
Normen:
BRAGO § 48 ; ZPO § 121 § 127 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 213

Aufhebung der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 15 WF 361/02

DRsp Nr. 2004/15184

Aufhebung der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten

»1. Gegen die seine Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren aufhebende Entscheidung ist der Anwalt aus eigenem Recht beschwerdebefugt. 2. Hat die Partei dem ihr beigeordneten Anwalt wegen eines Vertrauensverlusts das Mandat entzogen, liegen regelmäßig die Vorraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung vor. 3. Durch eine solche Aufhebung dürfen die bis dahin entstandenen Gebührenansprüche des beigeordneten Anwalts nicht verkürzt werden; deshalb kommt eine rückwirkende Aufhebung der Beiordnung grundsätzlich nicht in Betracht.«

Normenkette:

BRAGO § 48 ; ZPO § 121 § 127 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 213