Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 16. März 2011 - 8 F 521/10 VKH1 - aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I. In dem - seit XX. Mai 2011 rechtskräftig abgeschlossenen - Scheidungsverfahren war der Antragstellerin mit Beschluss vom 17. November 2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Hiergegen hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Saarbrücken sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Anordnung auf die Verfahrenkosten zu zahlender Raten eingelegt.
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