OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.09.2011
9 WF 82/11
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Völklingen - 8 F 521/10 VKH1 - 16.03.2011,

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen des Verschweigens von Einkommen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 9 WF 82/11

DRsp Nr. 2012/19832

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen des Verschweigens von Einkommen

Wird nachträglich bekannt, dass die Antragstellerin ihr zur Verfügung stehendes Einkommen zwar zunächst vollständig angegeben hat, dass ihr danach und vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch Unterhaltszahlungen zugeflossen sind, so hat das Gericht vor Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zunächst zu prüfen, ob die nachträgliche Festsetzung von Raten in Betracht kommt.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 16. März 2011 - 8 F 521/10 VKH1 - aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. In dem - seit XX. Mai 2011 rechtskräftig abgeschlossenen - Scheidungsverfahren war der Antragstellerin mit Beschluss vom 17. November 2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Hiergegen hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Saarbrücken sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Anordnung auf die Verfahrenkosten zu zahlender Raten eingelegt.