OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2016
13 WF 27/16
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 2027
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 81/14

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben im Bewilligungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 13 WF 27/16

DRsp Nr. 2016/12315

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben im Bewilligungsverfahren

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vergleiche BGH NJW 2013, 68) und erst recht in Ansehung der mit der Neufassung des § 124 ZPO bezweckten Erleichterungen der Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe ist im Rahmen des Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift unerheblich, ob die falschen Angaben zu einer unrichtigen Bewilligung geführt haben.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 03.12.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung für eine Kindschaftssache.

Ihr ist durch Beschluss vom 05.09.2014 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden unter Beiordnung einer Rechtsanwältin (23 VK). Raten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge hat das Amtsgericht nicht festgesetzt.

Nach Erledigung der Hauptsache sind mit Beschluss vom 14.11.2014 die Kosten gegeneinander aufgehoben worden (78). An die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat das Land Vergütungen von 621,78 € und 94,24 gezahlt (26, 35 VK).

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe u.a. wegen unterlassener Angaben von Mieteinnahmen in der Erklärung vom 14.05.2014 aufgehoben.