OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.02.2012
3 WF 13/12
Normen:
ZPO § 124 Nr. Alt. 2;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 348/08

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 3 WF 13/12

DRsp Nr. 2013/19112

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse

Die Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann der Partei nicht in Gestalt des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abverlangt werden, da anders als bei der erstmaligen Bewilligung gemäß § 117 Abs. 4 ZPO ein Vordruckzwang nicht besteht.2. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung im Sinne von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist an den für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten zu richten, da auch insoweit § 172 Abs. 1 ZPO gilt.3. Unterbleibt trotz Aufforderung eine Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, so ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. Alt. 2;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.