OLG Dresden - Beschluss vom 14.08.2023
18 WF 203/23
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 1482
Vorinstanzen:
AG Riesa, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 151/21

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Änderung des EinkommensBegriff der wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse im Sinne von § 120a Abs. 1 ZPO

OLG Dresden, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen 18 WF 203/23

DRsp Nr. 2023/11215

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Änderung des Einkommens Begriff der wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse im Sinne von § 120a Abs. 1 ZPO

Zur Mitteilungspflicht im Falle einer Einkommensverbesserung gemäß § 120a Abs. 2 ZPO.

Bei der Auslegung des § 120a Abs. 2 S. 2 ZPO gilt ebenso wie bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 120a Abs. 1 ZPO, dass eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse nur dann gegeben ist, wenn diese zu einer Änderung der Bewilligung führen würde.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Riesa - Familiengericht - vom 24.01.2023 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr mit Beschluss vom 28.05.2021 ohne die Festsetzung von Zahlungen bewilligten Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren, von dessen Kosten 3.276,22 € auf die Antragstellerin entfallen.

Grundlage der Bewilligung war die Erklärung der Antragstellerin vom 06.04.2021, wonach sie neben dem Kindergeld für ein Kind nur Elterngeld in Höhe von 377,49 € bezog.