OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.01.2019
8 WF 273/18
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FuR 2019, 729
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 605/14

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenkostenhilfe wegen unterlassener Mitteilung der Änderung der Wohnanschrift

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 8 WF 273/18

DRsp Nr. 2019/16996

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenkostenhilfe wegen unterlassener Mitteilung der Änderung der Wohnanschrift

Ein bedürftiger Beteiligter kann sich im Rahmen des Verfahrens über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei davon ausgegangen, sein Verfahrensbevollmächtigter werde eine Änderung seiner Wohnanschrift dem Gericht mitteilen. Der Zweck der Mitteilungspflicht, die Erreichbarkeit des bedürftigen Beteiligten durch das Gericht sicherzustellen, kann nur erreicht werden, wenn der bedürftige Beteiligte eingetretene Änderungen selbst mitteilt, aktiv dafür Sorge trägt, dass sein Verfahrensbevollmächtigter eingetretene Änderungen dem Gericht weitergibt oder anderweitig - substantiiert vorzutragende - Maßnahmen trifft, um seine jederzeitige Erreichbarkeit durch das Gericht sicherzustellen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen - Familiengericht - vom 03.12.2018 (Az.: 33 F 605/14) wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 , Abs. , Abs. Satz 2 statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.