OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.01.2023
4 WF 171/22
Normen:
§ 113 FamFG; § 124 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 686/18

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebenen Ausgleichs fälliger RatenBeteiligung des bisherigen Verfahrensbevollmächtigten am Verfahrenskostenhilfe-Überprüfungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 4 WF 171/22

DRsp Nr. 2023/10113

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebenen Ausgleichs fälliger Raten Beteiligung des bisherigen Verfahrensbevollmächtigten am Verfahrenskostenhilfe-Überprüfungsverfahren

1. Bei erstinstanzlicher anwaltlicher Vertretung eines Beteiligten im Verfahrenskostenhilfeverfahren ist der Bevollmächtigte auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren einzubeziehen. Daher hat die Anhörung der Beteiligten über diesen zu erfolgen. 2. Vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses ist der Verfahrensbevollmächtigte auf Ratenzahlungsrückstände und die drohende Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung hinzuweisen. 3. Vor einer Aufhebung muss die Hilfsbedürftigkeit des Beteiligten erneut beurteilt und insbesondere überprüft werden, ob die im Bewilligungsbeschluss festgelegten Monatsraten mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt einer mitgeteilten Vermögensverschlechterung wegfallen oder zu ermäßigen sind.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

§ 113 FamFG; § 124 ZPO;

Gründe

I.