I. Durch Beschluß vom 6. April 1995 hat der Senat dem Beklagten zu 2) (nachfolgend: Beklagter) für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Ratenzahlung in Höhe von monatlich 4.267 DM ab 1. Mai 1995 angeordnet. Grundlage dieser Entscheidung war eine Erklärung des Beklagten vom 9. November 1994 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, derzufolge er monatlich über 10.200 DM brutto verdiente und niemandem unterhaltspflichtig war.
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