BGH - Beschluß vom 09.01.1997
IX ZR 61/94
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1997, 547
EzFamR aktuell 1997, 143
EzFamR aktuell 1997, 190
JurBüro 1997, 367
MDR 1997, 396
NJW 1997, 1077
NJW-RR 1997, 699
Rpfleger 1997, 265

Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen Nichtzahlung von Raten

BGH, Beschluß vom 09.01.1997 - Aktenzeichen IX ZR 61/94

DRsp Nr. 1997/2617

Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen Nichtzahlung von Raten

»Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe darf nicht aufgehoben werden, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht. Das Verschulden ist unabhängig von den Feststellungen und Bewertungen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses zu prüfen.«

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Durch Beschluß vom 6. April 1995 hat der Senat dem Beklagten zu 2) (nachfolgend: Beklagter) für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Ratenzahlung in Höhe von monatlich 4.267 DM ab 1. Mai 1995 angeordnet. Grundlage dieser Entscheidung war eine Erklärung des Beklagten vom 9. November 1994 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, derzufolge er monatlich über 10.200 DM brutto verdiente und niemandem unterhaltspflichtig war.