OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2006
9 WF 226/06
Normen:
ZPO § 124 Ziff. 2 ; RpflG § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 268/04

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Sparguthaben

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 9 WF 226/06

DRsp Nr. 2006/26140

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Sparguthaben

1. Bewilligte Prozesskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn der Antragsteller keine Angaben zur Mitberechtigung an einem zukünfig fällig werdenden Sparguthaben gemacht hat. Der Antragsteller ist verpflichtet, seinen Forderungsanteil zum Zwecke der Fremdfinanzierung der Prozesskosten zu verpfänden. 2. Wird die dem Rechtspfleger obliegende Aufhebungsentscheidung vom zuständigen Richter selbst getroffen, hat dies auf die Wirksamkeit der Entscheidung keinen Einfluss.

Normenkette:

ZPO § 124 Ziff. 2 ; RpflG § 8 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO, Art. 3, § 26 Nr. 10 ZPO -RG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar hat entgegen § 20 Nr. 4 c RpflG die auf § 124 Ziff. 2 ZPO gestützte Aufhebungsentscheidung nicht der Rechtspfleger, sondern die zuständige Richterin selbst getroffen. Dies steht der Wirksamkeit des an sich dem Rechtspfleger übertragenen Geschäftes jedoch nicht entgegen (§ 8 Abs. 1 RpflG). Gegen diese richterliche Entscheidung ist daher gemäß § 127 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 858).

Die Beschwerde ist nicht begründet.