OLG Hamm - Beschluss vom 01.08.2011
II-8 UF 136/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG § 160; FamFG § 159 Abs. 1; FamFG § 159 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 191/09

Aufhebung der elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil allein; Anforderungen an das Verfahren; Erfordernis persönlicher Anhörung der Kindeseltern

OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 136/11

DRsp Nr. 2012/1193

Aufhebung der elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil allein; Anforderungen an das Verfahren; Erfordernis persönlicher Anhörung der Kindeseltern

1. Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil. 2. Von einer erneuten persönlichen Anhörung der beteiligten Kindeseltern gem. § 160 FamFG kann abgesehen werden, wenn weder neue - entscheidungserhebliche - Tatsachen vorgetragen sind noch eine Änderung der rechtlichen Gesichtspunkte eingetreten ist und auch nicht der Zeitablauf seit der amtsgerichtlichen Anhörung oder sonstige Gründe eine solche erneute Anhörung geboten erscheinen lassen. 3. Zum Verzicht auf die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes gem. § 159 Abs. 1 und 3 FamFG aus schwerwiegenden Gründen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG § 160; FamFG § 159 Abs. 1; FamFG § 159 Abs. 3;

Gründe

I.