OLG Bamberg - Beschluss vom 06.07.1999
7 UF 408/98
Normen:
BGB § 1671 ;
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 29.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 408/98

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 7 UF 408/98

DRsp Nr. 2001/7535

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Die fehlende Bereitschaft eines Sorgeberechtigten, den anderen an Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für die Kinder zu beteiligen, darf kein Grund sein, diesen von seinem Elternrecht auszuschließen.

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Gründe:

Mit Endurteil vom 29.1.1999 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hof die Ehe der Parteien geschieden und zugleich unter Ziffer 2. die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder ... und ... der Antragstellerin übertragen. Wegen der Gründe wird auf das Endurteil vom 29.1.1999 verwiesen.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner am 17.3.1999 eingegangenen Beschwerde gegen die Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder auf die Antragstellerin. Unter Hinweis auf § 1671 BGB n.F. beharrt der Antragsgegner auf der gemeinsamen elterlichen Sorge. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin allein für nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang.